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Satzung Ortsverein Augustfehn e.V. neu ab 11.2018 (2)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Ortsverein Augustfehn“ und hat seinen Sitz in Augustfehn I. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Ortsverein Augustfehn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung
a) von Kultur und Kunst,
b) des Umwelt- u. Landschaftsschutzes
c) des Heimatgedankens
d) des Brauchtums
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der
a) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
(z.B. Konzerte, Theater, Ausstellungen, Dorffeste u.a.)
b) Herrichtung und Unterhaltung öffentlicher Anlagen unter Berücksichtigung
der besonderen Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins kann jeder werden. Die Beitrittserklärung kann nur schriftlich und zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresschluß mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 4 Organe, Geschäftsjahr

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Beirat
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem
– Ersten Vorsitzenden
– Zweiten Vorsitzenden
– Kassenwart
– Zweiten Kassenwart
– Schriftwart
– Pressewart
– Gerätewart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende. Sie vertreten, jeder einzeln, den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Weise, dass der Erste Vorsitzende, der Kassenwart und der Pressewart in jedem ungeraden Jahr, der Zweite Vorsitzende, der Schriftwart, der zweite Kassenwart und der Gerätewart in jedem geraden Jahr neu gewählt werden müssen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Lediglich die baren Auslagen werden erstattet.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6 Beirat

1. Der Beirat steht dem Vorstand in der Geschäftsführung zur Seite. Dies soll nach Möglichkeit u.a. durch die Bildung von Arbeitsgruppen geschehen, die die Planung und Ausführung der dem Vereinszweck entsprechenden Angelegenheiten zur Aufgabe haben. Darüber hinaus übernimmt der Beirat das Einsammeln der Mitgliedsbeiträge und die Werbung neuer Mitglieder. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.
2. Die Beiratsmitglieder werden auf Beschluß des Vorstandes vorläufig bestellt und in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt. Die Amtszeit des Beirates in seiner Gesamtheit dauert 4 Jahre und ist dann durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie soll innerhalb der ersten vier Monate des Jahres stattfinden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt in der Regel der Erste Vorsitzende. Über den Ablauf der Versammlung und alle gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift geführt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr und legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine Entlastung.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt die erforderlichen Wahlen vor und beschließt über die in der Tagesordnung enthaltenen Punkte. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der Satzungsänderungen (§11) und der Auflösung des Vereins (§12). Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt. Stellt sich bei Wahlen Stimmengleichheit heraus, muß die Wahl wiederholt werden.
6. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Wahlen sind geheim, wenn mehr als ein Vorschlag vorliegt oder ein Mitglied geheime Wahl beantragt.
7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wichtige Vereinsangelegenheiten dieses erforderlich machen oder wenn mindestens 20 Mitglieder es beantragen.

§ 8 Anträge der Mitglieder

1. Stellen einzelne Mitglieder Anträge, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, so sind diese rechtzeitig bei dem Vorsitzenden anzumelden, so dass sie mit auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
2. Dringlichkeitsanträge können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Sie dürfen nicht eine Satzungs- oder Beitragsänderung zum Gegenstand haben.

§ 9 Kassenprüfer

Es sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie sind so zu wählen, dass sich ihre gemeinsame Tätigkeit über höchstens zwei Geschäftsjahre erstreckt.

§ 10 Beiträge

1. Von den Mitgliedern wird einmal jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der nach Möglichkeit im Wege des Bankeinzuges zu zahlen ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ermäßigung oder Befreiung gewähren.

§ 11 Änderung der Satzung

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins muß vom Vorstand oder mindestens 1/5 sämtlicher Mitglieder beantragt werden. Ein Beschluß darüber kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Apen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ort Augustfehn I zu verwenden hat.

Download der Beitrittserklärung:

Hier können Sie sich die Beitrittserklärung herunterladen: Mitgliedsantrag